Unterlassen der Abmarkung

Die Flurbereinigungsbehörde kann in Flurbereinigungsverfahren die Abmarkung unterlassen, insbesondere wenn
  • die neuen Flurstücksgrenzen durch eindeutige und dauerhafte Einrichtungen wie Gebäude- oder Mauerecken hinreichend gekennzeichnet sind,
  • die Grenzmarken bei üblicher Bewirtschaftung der neuen Flurstücke behindern oder mit hoher Wahrscheinlichkeit zerstört werden,
  • es sich um Grenzpunkte zwischen neuen Flurstücken handelt, die dem Gemeingebrauch dienen oder
  • die neuen Flurstücksgrenzen in der Uferlinie eines Gewässers oder in einem Gewässer verlaufen.
Die gesetzlichen Regelungen hierzu sind in der Landesverordnung zur Durchführung des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen LGVermDVO vom 30. April 2001 zu finden.