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Hinweise zu den Kontrollen zu Cross Compliance und der guten fachlichen Praxis im Weinbau |
Im Rahmen der verschiedenen Kontrollen zu Cross Compliance und der guten landwirtschaftlichen Praxis wird u. a. die Einhaltung der Vorgaben von landwirtschaftlichen Fachgesetzen überprüft. Betroffen sind alle Direktzahlungsempfänger, wie z. B. im Weinbau die Betriebe mit PAULa-und Umstrukturierungs-Förderung, sowie Teilnehmer am EU-Rodungsprogramm. Hierzu empfiehlt sich das Studium der Informationsbroschüre "Cross Compliance 2018". (Checkliste zu Cross Compliance 2018) In der folgenden Auflistung werden einige wichtige Prüfkriterien zum Pflanzenschutzgesetz und der Düngeverordnung aufgeführt. Die Auflistung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. - Nachweis für Sachkunde im Pflanzenschutz Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln muss durch sachkundige Personen erfolgen. Als sachkundig gelten Personen mit Abschlüssen in den Berufen Winzer, Landwirt, Gärtner, oder Forstwirt, sowie mit Teilnahmebescheinigungen für einen Sachkundelehrgang. - Aufzeichnungen über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln Die Aufzeichnungen müssen mindestens enthalten: Name des Anwenders, die jeweilige Anwendungsfläche, das Anwendungsdatum, das verwendete Pflanzenschutzmittel, die Aufwandmenge und das Anwendungsgebiet (Schadorganismus und Kulturpflanze). Die Aufzeichnungen sollten zeitnah geführt werden und spätestens bis 31.12.des Jahres der Anwendung vollständig vorliegen. Sie sind für die Dauer von mindestens zwei vollen Kalenderjahren aufzubewahren. - Gültige Prüfplakette oder gültiger Kontrollbericht für die erfolgreiche Kontrolle von Pflanzenschutzgeräten innerhalb der letzten 4 Kalenderhalbjahre. - Aktuelle Beratungsempfehlung zur Bemessung der Stickstoffdüngung Betriebe, die mehr als 50 kg Stickstoff pro Hektar und Jahr ausbringen, müssen über einen Nachweis über ihre Stickstoffbemessung für jeden Schlag verfügen. Im Weinbau kann die Bemessung nach entzugs- und wachstumsorientierten Richtwerten, unter Beachtung des Humusgehaltes im Oberboden erfolgen. Die aktuellen Empfehlungen der amtlichen Weinbauberatung sind für eine Kontrolle bereitzuhalten. - Betrieblicher Nährstoffvergleich für Stickstoff und Phosphor Weinbaubetriebe über 10 ha Ertragsrebfläche sind zur jährlichen Erstellung eines Nährstoffvergleiches verpflichtet. Dieser ist auf Betriebsebene als Flächenbilanz oder als Zusammenfassung der Nährstoffbilanzen aller Schläge auf Grundlage einer Schlagkartei für das abgelaufene Düngejahr zu erstellen Die Bilanzierung ist bis jeweils 31. März des folgenden Jahres zu erstellen und mind. 7 Jahre aufzubewahren. Betriebe, die auf keinem Schlag über 50 kg N/ha oder 30 kg P2O5/ha ausgebracht haben sind von der Verpflichtung zur Bilanzierung ausgenommen. Für Stickstoff und Phosphat sind aus den Nährstoffvergleichen des aktuellen und der vorausgegangenen Düngejahre Durchschnittswerte zu berechnen. Dabei ist für Stickstoff der Durchschnitt der letzten 3 Jahre und für Phosphat der letzten 6 Jahre zu errechnen. Für die manuelle Erstellung des Nährstoffvergleiches kann das "Formular der amtlichen Weinbauberatung" verwendet werden. - Bodenuntersuchung auf Phosphat von allen Schlägen über 1 ha Größe Die Untersuchungen sind im Abstand von 6 Jahren durchzuführen, wenn auf den Schlägen mehr als 30 kg P2O5/ha gedüngt wird.. Empfehlung der Weinbauberatung: Analyse von pH-Wert, Humus, Phosphat, Kali, Magnesium und evtl. Bor. |
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