![]() | ![]() | ![]() |
![]() | ![]() | ![]() |
Schäden an Reben durch Herbizidabdrift |
In bedauerlicher Regelmäßigkeit treten zum Rebenaustrieb in meist an Felder angrenzenden Flächen Schäden durch Herbizide auf. Am stärksten sind Randflächen oder Streuweinberge betroffen, neuerdings nehmen Schäden an Tafeltraubenanlagen zu, da diese oft isoliert in der Feldflur stehen. Die Schäden können sehr gravierend sein und u. U. zu einem vollständigen Ertragsverlust führen. Zum Austrieb ist die Rebe sehr empfindlich gegenüber Abdriftschäden durch Herbizide. Gerade in dieser Zeit werden im Ackerbau (Getreide, Zuckerrüben, Kartoffeln) Herbizide unterschiedlicher Wirkungsgruppen eingesetzt. Häufig werden auch Mischungen angewandt, so dass anhand der Symptome selten eindeutig auf den Wirkstoff geschlossen werden kann und meist erst nach einigen Tagen oder Wochen das Schadensausmaß klar ersichtlich wird. Günstigenfalls “wachsen” die Schäden schnell wieder aus, so dass nur vorübergehende Wuchsdepressionen auftreten. Abhängig vom Wirkstoff und dem Grad der Abdrift kann es aber auch zu starker Schädigung kommen, so dass Triebspitzen abgeworfen werden und Gescheine absterben oder bei der Blüte verkümmern. Besonders wuchsstoffhaltige Mittel führen zu einer charakteristischen Verdrehung der Triebachse (Sauschwänzel) und zu starken Verrieselungen während der Blüte. Nachwachsende Blätter zeigen Blattdeformationen (Petersilienblättrigkeit); erst wenn der Wirkstoff ausgewachsen ist, normalisiert sich der Wuchs wieder. Bei stärkerer Schädigung (Absterben der Triebspitze) treiben erst zögerlich Achselaugen nach, so dass es in diesen Fällen zu einem völligen Ertragsverlust kommt und die Reben oft im Folgejahr noch kümmerwüchsig sind. Gravierende Schäden durch Totalherbizide (Glyphosate) treten auch noch in den Folgejahren in Erscheinung oder führen zu einem völligen Absterben der Rebe. Diese Schäden entstehen aber in der Regel durch Direktapplikation auf die Rebe, wie es z. B. bei Mittelverwechslungen (Herbizid statt Fungizid) geschehen kann. Darum sollten Herbizide grundsätzlich getrennt von anderen Pflanzenschutzmitteln stehen und Mittel niemals in andere Behälter umgefüllt werden. Auch sollte keinesfalls mit der gleichen Spritze (z. B. Rückenspritze) für Herbizide und Fungizide gearbeitet werden, da Mittelreste im Spritzbehälter aus Nachlässigkeit nicht immer penibel entfernt werden. So kommen des öfteren in Junganlagen Schäden vor, die durch verunreinigte Spitzgeräte bedingt sind. Sachgerechte Ausbringung der Herbizide Der Anwender von Pflanzenschutzmitteln haftet für mögliche Schäden durch Abdrift an anderen Kulturen sowie Nichtkulturland wie Hecken oder Raine. Die Geräte zur Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln sind so einzustellen und anzuwenden, dass Schäden auszuschließen sind. Häufig ist ein stärkerer Windeinfluss die Ursache für vermeidbare Abdriftschäden, darum muss bei höheren Windgeschwindigkeiten die Applikation unterbrochen werden. Die Applikation sollte grundsätzlich mit grobtropfigen und abdriftarmen Düsen (Injektor- oder Antidriftdüsen) erfolgen. Herbizide dürfen nicht auf Vorgewenden oder auf Graswegen und sonstigen, nicht landwirtschaftlich genutzten Flächen ausgebracht werden. Dies gilt besonders für befestigte Hof- und Straßenflächen, denn durch Abwaschung können Mittelreste sehr leicht ins Oberflächenwasser (Kanalisation) gelangen und führen zu Belastungen. Schadensersatzansprüche des Geschädigten Tritt ein Schaden von außen auf, kann meist der Verursacher durch die räumliche Verteilung der Schäden ausfindig gemacht werden. Bei einem (möglichen) Schaden sollte umgehend mit dem Verursacher gesprochen werden. Mögliche Schadensersatzforderungen werden in amtlichen Gutachten der von der Landwirtschaftkammer bestellten Gutachtern geschätzt. Die Anschriften der amtlichen Sachverständigen sind über die DLR Rheinpfalz (Weinbauberatung Tel: 06231 671 226) oder über die Landwirtschaftskammer erhältlich. Nach der Schadensaufnahme unmittelbar nach dem Schadensereignis findet in der Regel kurz vor der Ernte eine zweite Besichtigung statt, in welcher das exakte Schadensausmaß ermittelt wird. Für Schäden an Fremdeigentum kommt in der Regel die Betriebshaftpflicht des Landwirts oder Winzers auf. Teilweise übernimmt auch die Schlepperhaftpflicht den Schaden, im Einzelfall ist der Versicherungsumfang im Vertrag nachzusehen. Wenn der Verursacher nicht ausfindig gemacht werden kann oder der Schaden abgestritten wird, kann über eine Strafanzeige bzw. über den Rechtsweg versucht werden, Schadensersatz einzufordern. Vorbeugende Schutzmaßnahmen Ein vorbeugender Abdriftschutz im Freiland ist meist nicht möglich oder rechtfertigt den Aufwand nicht. Ein gewisser Schutz kann durch Anlegen von Windschutzhecken bei Tafeltrauben erreicht werden die schnell wachsen und ein dichtes Laubwerk bilden. Dafür eignen sich Erlen oder Liguster, die aber regelmäßig geschnitten werden müssen aber gleichzeitig einen Schutz vor Wild und Diebstahl darstellen. Gerade bei Tafeltrauben können zur Qualitätssicherung und als Hagelschutz angebrachte Überdachungssysteme ebenfalls eine gewisse Schutzfunktion gegen Abdriftschäden durch Herbizide bewirken. Schäden an Reben Blattaufhellungen durch ein Rübenherbizid, rascher Auswuchs des Schadens Absterben der Triebspitzen an Dornfelder durch ein Getreideherbizid, nachhaltige Schädigung der Reben Typischer Wuchsstoffschaden mit petersilienblättrigem Wuchsbild, der Schaden verwächst sich rasch, da die Triebspitze ungeschädigt ist, teilw. Verrieselung in der Blüte Durch Fehlanwendung (Direktapplikation) von Glyphosat (Round up) entstandener Schaden an Reben. Erst nach 2 Jahren war wieder ein normaler Triebwuchs und Behang zu verzeichnen. |
![]() | ![]() |
![]() | ![]() | ||||||||||||
|